Allgemeine Montage- und Reparaturbedingungen der Firma Lange Thermo Tec

I. Anwendung und Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Montage und Reparaturleistungen (im Folgenden insgesamt auch „Aufträge“ genannt), die von uns für den Auftraggeber außerhalb unserer Gewährleistung für gelieferte Ware erbracht werden. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie unsere Preis- und Zahlungsbedingungen in ihrer neuesten Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht noch einmal gesondert widersprechen.

II. Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den Montage- bzw. Reparaturplatz unter Einhaltung der jeweils geltenden Unfallver-hütungsvorschriften und sonstigen behördlichen Sicherheitsbestimmungen so vorzubereiten, dass mit der Durchführung des Auftrags unverzüglich nach Eintreffen unserer Techniker begonnenen werden kann. Für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Pläne oder Auskünfte sind uns auf Verlangen rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu übermitteln.
Installationen bis zur Anlage sowie Transport-, Mauer- und Stemmarbeiten sind vom Auftraggeber in Eigen-regie durchzuführen. Dabei müssen die jeweils geltenden Vorschriften der zuständigen Elektroversorgungs-unternehmen und alle übrigen behördlichen Vorschriften und Auflagen beachtet werden.
Werkzeuge und Messmittel werden soweit vorhanden durch den Monteur zur Verfügung gestellt. Werkzeuge und Messmittel, die nicht vorhanden, aber für die Montage unerlässlich sind, besorgt der Besteller auf eigene Kosten und stellt sie dem Monteur für die Dauer der Montage kostenfrei zur Verfügung. Beim Montageeinsatz sorgt der Besteller dafür, dass
dem Monteur bei Bedarf Personal auf Kosten, Verantwortung und Versicherung des
Bestellers zur Verfügung gestellt wird und diese auf Anweisung des Monteurs arbeiten.
die für die Montage erforderliche Logistik, z. B. Hebezeuge, Druckluft, Keile, Unterlagen,
Dichtungs-material, Schmier- und Reinigungsmittel, etc., auf Kosten des Bestellers
übernommen werden.
Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft sowie die erforderlichen Anschlüsse vorhanden
sind
für die Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und Maschinenteilen geeignete,
d. h. trockene, verschließbare, in der Nähe der Maschine befindliche Räume zur
Verfügung gestellt werden
der Monteur Zugang zu einem Aufenthaltsraum und einer Waschgelegenheit hat.

Kommt der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die dem Auftraggeber obliegende Handlung an seiner Stelle vorzunehmen. Alle weiteren Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. Transport und Aufstellen von Neu- und Gebrauchtanlagen.

Der Transportweg bis zum Aufstellplatz ist vom Auftraggeber zu versichern. Bei Schäden haftet der Auftraggeber. Für Fundamente oder Podeste sind Zeichnung und Statik bereitzulegen. Sollten diese nicht vorhanden sein, wird die Anlage mit Absprache des Auftraggebers aufgestellt.
Es besteht keine Gewährleistung!
Bei Gebrauchtanlagen beträgt die Gewährleistung 3 Monate.
Bei Neuanlagen beträgt die Gewährleistung 6 Monate soweit nichts anderes vereinbart wurde.

III Montage- und Reparaturfristen
Alle vereinbarten Montage- und Reparaturfristen sind unverbindlich. Alle Reparaturfristen verlängern sich im Falle der höheren Gewalt und sonstigen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z.B. Betriebs-störungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Streiks und Aussperrungen um den Zeitraum der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag-geber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht, oder nicht im vollem Umfang nachkommt; im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt in all diesen Fällen der Auftraggeber.
Geraten wir mit der Durchführung eines Auftrages in Verzug, so haften wir nur nach Maßgabe von § 7 dieser Bedingungen.

IV Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage- bzw. Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wird. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht verweigern, wenn beanstandete Mängel nicht wesentlich sind. Erfolgt die Abnahme nicht unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft, und liegen keine wesentlichen Mängel vor, so gilt die Abnahme unverzüglich als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für bekannte oder offensichtliche Mängel, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels in dem Abnahmeprotokoll vorbehalten hat. Unsere Haftung für Vorsatz bleibt unberührt.

V Vergütung

Der Auftrag wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nach Zeitberechnung abgerechnet, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Ersatzteile und sonstiges Material werden gesondert in Rechnung gestellt. Alle Preise und Vergütungssätze verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Auslösung wird arbeitstäglich berechnet.
Übernachtungskosten werden entsprechend dem Anfall nach Beleg, oder pauschal abgerechnet. Den Stundensätzen für Montage- und Reparaturleistungen liegen die jeweils gültigen Lohnbestimmungen und das Gehaltsabkommen des Handwerks zugrunde. Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden berechnet. Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten dürfen durch unser Personal nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geleistet werden. Nach Beendigung des Auftrags ist vom Auftraggeber der geleistete Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Wartezeit auf dem Kundendienstauftrag zu bestätigen.
Reise- und Wartezeit werden wie Arbeitszeit berechnet.
Die Entsendung unseres Personals erfolgt in der Regel per KFZ; hierfür werden Kilometersätze berechnet. Nach unserem Ermessen können auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Die Beförderungskosten hierfür sowie sämtliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehen wie Gepäckspesen, Telekommunikationskosten etc. gehen nach unseren Auslagen zu Lasten des Auftraggebers.

VI Gewährleistung
Unsere Gewährleistung auf die von uns ausgeführten Reparaturen beträgt sechs Monate.

Im Falle einer eindeutig mangelnden Montage, bzw. Reparatur werden die Mängel durch Nachbesserung beseitigt. Schlagen diese Maßnahmen wiederholt eindeutig fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung verhältnismäßig herabsetzen, oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe des § 7zu.Vgl. § 4. Bleibt unberührt. Von uns ausgewechselte Teile gehen ohne Vergütung automatisch in unseren Besitz und Eigentum über.
Die Reparatur einer von uns gelieferten Ware hat nicht zur Folge, dass eine bereits erloschene Gewährleistungspflicht für diese Ware wieder auflebt.

VII Haftung

Unsere Haftung auf Schadenersatz, insbesondere für Folge- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, also u. a. auch bei Verzug, Unmöglichkeit, PVV, unerlaubter Handlung und schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht, ist ausgeschlossen, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen abweichendes ergibt. § 4 bleibt unberührt.
Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten, für Vorsatz unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie – unabhängig von der handelnden Person – für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In allen Fällen unserer Haftung für nicht vorsätzliches Verschulden beschränkt sich unsere Ersatzpflicht, soweit nicht unsere Organe oder leitenden Angestellten grob fahrlässig gehandelt haben, auf Schäden am Montage- bzw. Reparaturgegenstand selbst.
Im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Regelung.

VIII Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitfälle aus und im Zusammenhang mit der Montage- bzw. Reparatur ist Rostock, nach unserer Wahl auch der Sitz des Auftraggebers. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

IX Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke eine für beide Vertragsparteien angemessene Regelung, die dem ursprünglich oder bei Kenntnis der Lücke Gewollten möglichst nahe kommt.

Lange Thermo Tec


Dr. Lange

Stand: 09.11.2018